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Häufig gestellte Fragen und Antworten
Wenn Sie Ihre Weiterbildung nach dem 1.7.2020 begonnen haben, können Sie die Prüfung nur nach der Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 ablegen.
Wenn Sie Ihre Weiterbildung bereits vor dem 1.7.2020 begonnen haben, können Sie innerhalb der geltenden Übergangsfristen wählen nach welcher WBO Sie die Prüfung ablegen wollen. Die notwendigen Weiterbildungsinhalte für die gewählte WBO sind jeweils stets vollständig nachzuweisen. Nach Ablauf der Übergangsfristen müssen Sie die Prüfung nach der WBO 2020 ablegen.
Wenn Sie eine Facharztanerkennung nach der WBO 2014 erwerben möchten, muss die Anmeldung zur Prüfung bis zum 30.6.2027 erfolgen.
Wenn Sie eine Zusatz-Weiterbildung oder einen Schwerpunkt nach der WBO 2014 erwerben möchten, muss die Anmeldung zur Prüfung bis zum 30.6.2023 erfolgen.
Nein, das ist nicht möglich.
Nein, die Übergangsfristen (zum Beispiel 30.6.2023) ändern sich nicht. Dies sind fixe Termine.
Die Informationen erhalten Sie in der Rubrik "Weiterbildung" unter dem Stichwort "Prüfungstermine".
Die Informationen entnehmen Sie bitte der Checkliste.
Hierzu finden Sie Informationen auf der Seite
Die geforderte Mindestweiterbildungszeit und alle geforderten Inhalte müssen zum jeweiligen Anmeldeschlusstermin abgeschlossen und belegt sein.
Nach dem Eingang der Unterlagen wird Ihnen der Eingang der Unterlagen mit einer Bearbeitungsnummer schriftlich bestätigt.
Die schriftliche Zulassung zur Prüfung erhalten Sie rund einen Monat vor dem Beginn des Prüfungszentraums.
Spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin erhalten Sie eine persönliche Ladung, aus der der Tag, die genaue Uhrzeit und weitere Formalien hervorgehen.
Nach der Zulassung und vor der Ladung können Sie noch absagen.
Absagen des Prüfungstermins durch Prüfungsteilnehmer, die nach der Zustellung der Ladung erfolgen, müssen individuell begründet werden. Die Entscheidung, ob die Begründung ausreichend ist (zum Beispiel ein ärztliches Attest über eine Erkrankung) trifft der Prüfungsausschuss. Hält dieser die Begründung für nicht ausreichend, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird sie akzeptiert, gilt die Prüfung als nicht durchgeführt.
Ein Wunschtermin kann grundsätzlich genannt werden. Da die Terminierung der einzelnen Prüfungen aber von den Prüferinnen und Prüfern abhängig ist, können die Wünsche nicht immer berücksichtigt werden. Ein Terminwunsch ist dem Antrag schriftlich beizufügen.
Spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin erhalten Sie eine persönliche Ladung, aus der der Tag, die genaue Uhrzeit und weitere Formalien hervorgehen.
Bei bestimmten Facharztprüfungen (zum Beispiel für Strahlentherapie und Nuklearmedizin) ist eine weitere mündliche Prüfung zum Strahlenschutz erforderlich. Die Ärztekammer organisiert das gerne für Sie. Bei anderen Facharztprüfungen, bei denen Fachkunden gefordert sind, müssen diese vorab bei der Kammer beantragt werden. Eine Kopie ist den Antragsunterlagen für die Facharztprüfung beizufügen.
Nein, eine Zulassung zur Prüfung kann nur für Mitglieder der Ärztekammer Nordrhein erfolgen.
§ 12 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung konkretisiert hier: "Zur Prüfung wird zugelassen, wer den ärztlichen Beruf im Kammerbereich ausübt oder dort seinen 1. Wohnsitz hat, wenn der Beruf nicht oder nicht mehr ausgeübt wird. Bei bestehender Mitgliedschaft in mehreren Ärztekammern erfolgt die Zulassung zur Prüfung nur dann, wenn der zeitliche Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich liegt. Der Umfang der Tätigkeit ist nachzuweisen."
Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Weiterbildungsabteilung unter:
Logbücher mit Inhalten, die von Weiterbildungsbefugten anderer Ärztekammern aus Deutschland bestätigt wurden, werden von der Ärztekammer Nordrhein anerkannt.
Für Weiterbildungszeiten im Ausland gelten Regelungen, die hier zu finden sind:
Nachdem die volle Weiterbildungszeit für die begehrte Anerkennung zum Anmeldeschluss des Prüfungszeitraums abgeschlossen ist, müssen zum Anmeldeschluss sämtliche Unterlagen bei der Ärztekammer eingegangen sein. Details finden Sie im Merkblatt, das dem Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung begefügt ist.
Das entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Bescheid, der Ihnen zugestellt wurde. Eine erneute Zulassung kann jedoch frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen.
Ja, ohne Ausnahme. Dieses ergibt sich zwingend aus dem Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Dauer der Prüfung beträgt grundsätzlich 30 Minuten. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte der zu erwerbenden Qualifikation erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden von einem Prüfungsausschuss überprüft.
Nein. Wir achten darauf, dass der Prüfungsausschuss aus anderen Prüfern besteht, um Voreingenommenheit in der Prüfung zu vermeiden.
Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer Nordrhein der Antragstellerin / dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus. Diese wird in der Regel nach der Prüfung persönlich ausgehändigt.
Die / Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Prüfungsteilnehmerin / dem Prüfungsteilnehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird der Prüfungsteilnehmerin / dem Prüfungsteilnehmer zunächst mündlich begründet. Ein schriftlicher, rechtsmittelfähiger Bescheid mit gegebenenfalls ausgesprochenen Auflagen wird einige Wochen später zugestellt. Ab dann beginnt die Frist zum Einlegen eines Widerspruchs.
Die aktuelle Antragsgebühr können Sie der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnehmen.
Bitte füllen Sie das Formular "Antrag auf Genehmigung einer Teilzeittätigkeit" aus und senden es mit einer Kopie Ihres Arbeitsvertrags und gegebenenfalls des Änderungsvertrags an: wbantrag(at)aekno.de
Antrag auf Genehmigung einer Teilzeittätigkeit
Die Ärztekammer wird Sie über ihre Entscheidung schriftlich informieren.
Der Antrag auf Genehmigung der Weiterbildung in Teilzeit ist vor Beginn der Weiterbildung in Teilzeit zu stellen.
Nein, die Übergangsfristen (zum Beispiel 30.6.2023) ändern sich nicht. Dies sind fixe Termine.
Die Ärztekammer Nordrhein entscheidet über entsprechende Anträge für eine Weiterbildung in Teilzeit nach den folgenden Grundsätzen:
- Der Antragstellung wird in der Regel entsprochen, wenn die sonstigen Vorgaben der WBO (zum Beispiel zugelassene Weiterbildungsstätte, vorliegende Befugnis, angemessene Vergütung) eingehalten werden und die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 50 Prozent einer ganztägigen Beschäftigung und damit mindestens 20 Stunden umfasst.
- Unter Berücksichtigung des Vertragsarztrechts wird dem Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung in Teilzeit bei einem ambulant tätigen Facharzt in einem Bereich (Zusatz-Weiterbildung oder in Einzelfällen auch Schwerpunkt-Weiterbildung) auch dann stattgegeben, wenn die wöchentliche Weiterbildungszeit mindestens 13 Stunden umfasst und die anderen Vorgaben der WBO eingehalten werden.
- In besonders begründeten Einzelfällen wird dem Antrag auch dann stattgegeben, wenn bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 20 und 13 Stunden liegt (50 bis 33 Prozent). Die Begründungen müssen im persönlichen Umfeld der beantragenden Person liegen und das Niveau sowie die Qualität der Weiterbildung werden nicht herabgesetzt.
In allen drei Fällen verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend (bei 50 Prozent Verdoppelung der Weiterbildungszeit, bei 33 Prozent Verdreifachung der Weiterbildungszeit). Bei einem Abschnitt von sechs Monaten werden daraus zwölf Monate bei 20 Wochenstunden, beziehnungsweise 18 Monate bei 13 Wochenstunden.
Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit in Bezug auf eine Vollzeitstelle. Bei 50 Prozent einer Vollzeitstelle kommt es zu einer Verdoppelung der Weiterbildungszeit, bei 33 Prozent zu einer Verdreifachung der Weiterbildungszeit. Nutzen Sie zur Berechnung der anrechenbaren Zeiten gerne unseren Excel-Teilzeitrechner.
Unterbrechungen wegen Krankheit oder Mutterschutz von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr müssen die Weiterbildungszeit nicht verlängern. Die Entscheidung hierüber trifft die Ärztekammer Nordrhein.
Wird während einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so wird die Weiterbildung unterbrochen und die Zeit verlängert sich. Elternzeit gilt grundsätzlich als Unterbrechungszeit.
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder sonstiger Gründe kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die Zeiten sind nachzuholen.
Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung
des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung, der eine als gleichwertig anerkannte ärztliche Ausbildung zugrunde liegt, begonnen werden.
Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus. Eine Ausnahme gibt es beim Erwerb des Facharztes für Allgemeinmedizin. Hier sind bis zu vier Monate im Praktischen Jahr anrechenbar, wenn diese Zeit bei einem Weiterbildungsbefugten in der Allgemeinmedizin in der ambulanten Patientenversorgung abgeleistet wird.
Leitende Ärzte ohne eigene Befugnis können eine Weiterbildung in Teilzeit absolvieren. Dies kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Bitte schildern Sie uns Ihre Situation vor Beginn der Weiterbildung per Mail an: wbantrag(at)aekno.de.
Wir informieren Sie dann über Ihre individuellen Möglichkeiten.
Nein, eine eigene Weiterbildungsbefugnis schließt eine Weiterbildung aus. Dies gilt nicht für reine Kursweiterbildungen, die berufsbegleitend erfolgen.
Ganztägige Weiterbildungsabschnitte mit einem Mindestumfang von drei Monaten sind möglich. Längere Abschnitte von beispielsweise vier oder viereinhalb Monaten sind ebenfalls möglich.
Die Reihenfolge (ambulant oder stationär) kann selbst gewählt werden, wenn die Weiterbildungsordnung keine Regelungen enthält. In bestimmten Fachbereichen ist eine Reihenfolge inhaltlich sinnvoll. Dies entnehmen Sie bitte den jeweiligen Kapiteln der Weiterbildungsordnung.
Bei Kursweiterbildungen gibt es teilweise eine vorgeschriebene Kursreihenfolge. Weitere Informationen zu den Musterkursbüchern finden Sie bei der Bundesärztekammer.
Es gibt dazu grundsätzlich keine Begrenzungen. Das Weiterbildungsgebiet kann durchaus mehrfach gewechselt werden. Jedoch sind nicht alle Weiterbildungszeiten auf sämtliche Facharztweiterbildungen anrechenbar. Daher sollte die Entscheidung idealerweise zu Beginn der Weiterbildung erfolgen. Es empfiehlt sich ein Blick in den Abschnitt B der Weiterbildungsodnung.
Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B der Weiterbildungsordnung geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung in Abschnitt C nichts anderes bestimmt.
Über eine mögliche Anrechnung von Kompetenzen oder Zeiten entscheidet die Kammer. Die Absolvierung und damit die Anrechnung ist in Nordrhein grundsätzlich erst ab der zweiten Hälfte der Facharztweiterbildung möglich. Eine Ausnahme bilden die Zusatz-Weiterbildungen, bei denen keine Facharztanerkennung Voraussetzung ist, wie zum Beispiel Sportmedizin oder Notfallmedizin.
Zusätzlich zu den Inhalten des Musterkursbuches sind auch in diesen Bereichen praktische Kompetenzen zu erwerben. Werden diese nicht ergänzend zum Kurs angeboten, müssen diese bei einem Befugten erworben und von ihm im Logbuch bestätigt werden. Wenn alle Weiterbildungsinhalte über den Kurs erworben und bescheinigt wurden, ist keine weitere Weiterbildungszeit erforderlich.
Nein. Wenn für eine Weiterbildung eine bestimmte Weiterbildungszeit gefordert ist, ist dies eine verbindliche Mindestweiterbildungszeit. Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
In diesem Fall kann die Weiterbildung abgeschlossen werden, wenn alle in der WBO geforderten Inhalte erlernt beziehungsweise absolviert wurden und dies vom Weiterbilder im Logbuch bescheinigt wurde. Die angegebenen Zeiträume müssen für die Ärztekammer Nordrhein nachvollziehbar sein, ansonsten erfolgt keine Prüfungszulassung.
Zwei oder mehr Facharztweiterbildungen können nicht zur gleichen Zeit absolviert werden. Eine Facharztweiterbildung und eine Weiterbildung für eine berufsbegleitende Zusatz-Weiterbildung können im Einzelfall parallel durchgeführt werden.
Logbücher, die von Weiterbildungsbefugten der anderen Ärztekammern aus Deutschland bestätigt wurden, werden von der Ärztekammer Nordrhein anerkannt.
Wenn eine Vergleichbarkeit mit der Weiterbildung in Deutschland gegeben ist grundsätzlich ja, Für Weiterbildungszeiten im Ausland gelten Regelungen, die hier zu finden sind:
Informationen dazu finden Sie im Merkblatt
Der Kurs muss dem Musterkursbuch der Bundesärztekammer entsprechen und von einer Ärztekammer in Deutschland für diese Weiterbildung anerkannt sein. Die von der Ärztekammer Nordrhein anerkannten und genehmigten Kurse finden sich unter:
Das eLogbuch ist ein auf Bundesebene geschaffenes elektronisches Logbuch für die Weiterbildung und ist für Weiterbildungen nach der WBO 2020 verpflichtend.
Erste grundsätzliche Erklärungen finden Sie in einem Erklärvideo der Bundesärztekammer.
Video "eLogbuch" (Youtube)
Weiterführende Informationen finden Sie bei der Bundesärztekammer.
eLogbuch (Bundesärztekammer)
Die Ärztekammer Nordrhein stellt Kurzanleitungen für den Umgang mit der eLogbuch zur Verfügung.
Die Bundesärztekammer hat häufig gestellte Fragen zum eLogbuch zusammengestellt.
FAQ zum eLogbuch (Bundesärztekammer)
Über das Mitgliederportal "meineÄkNo" unter der Rubrik Weiterbildung/eLogbuch erfolgt grundsätzlich der Log-In in das eLogbuch.
Das geschieht über das Mitgliederportal "meineÄkno". Sollten Sie über keinen Zugang zu unserem Mitgliederportal verfügen, können Sie diesen ebenfalls dort anfordern.
Das eLogbuch ist für Weiterbildungszeiten beziehungsweise Weiterbildungen für Zeiten ab dem 01.07.2020 nach der WBO 2020 verpflichtend.
Ja, die Anlage von mehreren eLogbüchern ist möglich, wenn zum Beispiel das konkrete Weiterbildungsziel noch nicht feststeht, sich das persönliche Weiterbildungsziel ändert oder zwei Weiterbildungen parallel durchgeführt werden. Es können jedoch nicht mehrere eLogbücher einer Anerkennung erzeugt werden.
Facharztanerkennungen
Zeiträume, die vor dem 1.7.2020 durch alte Logbücher in Papierform belegt sind, können ins eLogbuch übertragen und vom aktuellen Befugten mitbestätigt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung sind dann beide Logbuchformen nachzuweisen. Ab dem 1.7.2020 sind alle Inhalte im eLogbuch nachzuweisen. Ab dem 1.7.2027 können Facharztweiterbildungen nur noch nach neuer WBO 2020 erworben werden.
Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen
Zeiträume, die vor dem 1.7.2020 durch alte Logbücher in Papierform belegt sind, können ins eLogbuch übertragen und vom aktuellen Befugten mitbestätigt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung sind dann beide Logbuchformen nachzuweisen. Ab dem 1.7.2020 sind alle Inhalte im eLogbuch nachzuweisen. Ab dem 1.7.2023 können Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen nur noch nach neuer WBO 2020 erworben werden.
Bei konkreten Fragen oder Problemen können Sie gerne die Weiterbildungsabteilung der Ärztekammer telefonisch kontaktieren. Idealerweise sollten Sie dann auch Zugriff auf Ihr eLogbuch haben. Dann können wir die notwendigen Schritte mit Ihnen gemeinsam gehen.
Ansprechpartner der Weiterbildungsabteilung
Alternativ kann auch der Support der Bundesärztekammer genutzt werden.
Kontaktanfrage eLogbuch (Bundesärztekammer)
Beschreiben Sie uns Ihren Werdegang formlos mit der Bitte um Prüfung eines Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin an wbantrag(at)aekno.de.
Fügen Sie bitte die notwendigen Weiterbildungszeugnisse in Kopie bei. Die Weiterbildungskommission prüft Ihre bisherigen Tätigkeiten und legt fest, welche Weiterbindungsabschnitte Sie noch ableisten müssen, um zur Prüfung zugelassen zu werden.
Weiterbildungsverbünde und Ansprechpartner finden Sie in der Rubrik "Weiterbildung" unter "Verbundweiterbildung".
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hilft Ihnen hier gerne weiter.
Für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin fordert die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein eine Aufstellung der noch erforderlichen Weiterbildungszeiten. Bitte stellen Sie gegenüber der Weiterbildungsabteilung der Ärztekammer Nordrhein Ihren Werdegang kurz zusammen und senden diesen an wbantrag(at)aekno.de.
Sie erhalten die von der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein erbetene Aufstellung von uns.
Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen fachärztlichen Weiterbildungsbezeichnung absolviert worden sind.
Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf bei Erwerb einer weiteren in Anhang V Nr. 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten fachärztlichen Weiterbildung die Hälfte der dort genannten jeweiligen Mindestdauer nicht unterschreiten.
Bitte beschreiben Sie Ihren Werdegang kurz formlos und Sie erhalten ein Feedback von uns. (wbantrag(at)aekno.de)
Wenn Sie eine Facharztanerkennung nach der WBO 2014 erwerben möchten, muss die Anmeldung zur Prüfung bis zum 30.6.2027 erfolgen.
Wenn Sie eine Zusatz-Weiterbildung oder einen Schwerpunkt nach der WBO 2014 erwerben möchten, muss die Anmeldung zur Prüfung bis zum 30.6.2023 erfolgen.
Nein, das ist nicht möglich.
Nein, die Übergangsfristen (zum Beispiel 30.6.2023) ändern sich nicht. Dies sind fixe Termine.
Die Weiterbildungskommission der Ärztekammer Nordrhein hat zu verschiedenen Fragestellungen rund um die Anrechnung von Weiterbildungszeiten einige Entscheidungen getroffen, die im Folgenden wiedergegeben werden. Die Entscheidungen beziehen sich auf die gültige Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 aber auch auf die bisherige WBO 2014 mit Ausnahme der Beschlüsse zur "Facharztkompetenz im Gebiet Innere Medizin" und zur "Zusatz-Weiterbildung ohne Mindestweiterbildungszeiten".
Im Rahmen der Übergangsbestimmungen (bis 30.06.2025) kann beim Erwerb des Facharztes für Innere Medizin und Infektiologie auf den Nachweis der sechs Monate Notaufnahme verzichtet werden. Internisten, die einen Antrag auf Zulassung über § 20 Abs. 7 WBO stellen, müssen neben dem Facharzt aus dem Gebiet Innere Medizin noch drei Jahre Schwerpunkttätigkeit im Bereich Infektiologie innerhalb der letzten acht Jahre vor Einführung nachweisen.
Der Erwerb des Zertifikats "Infektiologie" der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie genügt nicht für die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung "Infektiologie" oder für die direkte Zulassung zur Prüfung. Eine Anerkennung des Zertifikats "Infektiologie" kann nicht erfolgen. Es müssen die Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung erfüllt und nachgewiesen werden. Ferner muss die Prüfung bei der Ärztekammer Nordrhein absolviert werden.
In der WBO 2020 gibt es unterschiedliche Angaben zur Gutachtenerstellung. In den Allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für Abschnitt B werden Kenntnisse in den Grundlagen der ärztlichen Begutachtung ohne Zahlenangaben gefordert. In den gebietsspezifischen Inhalten einzelner Gebiete werden Gutachten zum Teil mit einer Richtzahl gefordert. Am Tage der ersten Facharztprüfung müssen dem Prüfungsausschuss für jedes Gebiet zwei Gutachten vorgelegt werden. Die anderen in den Gebieten geforderten Gutachten sind vom Weiterbilder im Logbuch zu bestätigen.
Hierzu finden Sie Informationen auf der Seite
Kammerangehörige, die das Kammerzertifikat "Ernährungsmedizin" bis zum 30.6.2020 erworben haben, müssen zum Erwerb der Zusatz-Weiterbildung Ernährungsmedizin auch die in der Weiterbildungsordnung 2020 geforderten "120 Stunden Fallseminare unter Befugnis" nachweisen, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Die Fallseminare können durch sechs Monate Weiterbildung unter Befugnis an Weiterbildungsstätten ersetzt werden.
Alle Weiterbildungszeugnisse müssen den Tätigkeitsumfang in Stunden enthalten. Die Ärztekammer Nordrhein fordert in diesem Zusammenhang stichprobenartig Arbeitsverträge an.
Bei allen Facharztkompetenzen des Gebietes Innere Medizin - mit Ausnahme des Allgemeininternisten - sind folgende Weiterbildungszeiten notwendig:
72 Monate im Gebiet Innere Medizin unter Befugnis an Weiterbildungsstätten, davon müssen
- 36 Monate in Innere Medizin und den jeweiligen Schwerpunkten,
- 24 Monate in der stationären Patientenversorgung,
- 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebiets
- 6 Monate in der Notfallaufnahme und
- 6 Monate in der Intensivmedizin
abgeleistet werden.
Es ist zu beachten, dass die jeweils sechs Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin nicht in den geforderten 24 Monaten in der stationären Patientenversorgung enthalten sind. Es sind 24 Monate in der stationären Patientenversorgung und zusätzlich sechs Monate Notfallaufnahme und sechs Monate Intensivmedizin (insgesamt 36 Monate stationär) nachzuweisen.
Zum Erwerb einer Zusatz-Weiterbildung ohne Mindestweiterbildungszeiten sind folgende Punkte nachzuweisen und zu erfüllen.
- Es muss eine Befugnis vorliegen.
- Eine Spezialisierung kann erst ab der zweiten Hälfte der Facharzt-Weiterbildung angerechnet werden.
- Der Zeitraum des Erwerbs muss im Zeugnis und im eLogbuch angegeben werden (von - bis, zeitlicher Umfang pro Monat).
Es sind maximal zwei Weiterbildungen gleichzeitig (zum Beispiel Facharzt und Zusatz-Weiterbildung) möglich, wobei eine berufsbegleitend erfolgen muss. In den Antragsformularen für die Prüfungszulassung ist anzugeben, für welche zwei Qualifikationen nach WBO 2020 Inhalte gleichzeitig erworben wurden.
Sowohl die Facharzt-Weiterbildung als auch die Zusatz-Weiterbildung muss in der Regelarbeitszeit erworben werden.
Bei einem niedergelassenen Facharzt kann eine Zusatz-Weiterbildung auch mit einem Mindest- beziehungsweise Maximalumfang von 13 Wochenstunden nebenher bei einem Befugten erworben werden.
Spezielle Kinder- und Jugendurologie
Mit der Einführung der WBO 2020 wurde unter anderem auch eine neue Zusatz-Weiterbildung "Spezielle Kinder- und Jugendurologie" eingeführt. Ziel dieser Zusatz-Weiterbildung ist der Erwerb einer besonderen Qualifikation bei der Erkennung, Behandlung sowie Nach- und Langzeitbetreuung spezieller angeborener oder erworbener kinder- und jugendurologischer Erkrankungen, insbesondere komplexer Fehlbildungen.
Erwerben können diese Qualifikation Urologen oder Kinder- und Jugendchirurgen. Neben einer Facharztanerkennung müssen 18 zusätzliche Monate Weiterbildungszeit in "Spezieller Kinder- und Jugendurologie" unter Befugnis an Weiterbildungsstätten absolviert werden und die in der Weiterbildungsordnung geforderten Kompetenzen erworben werden.
Die spezielle Kinder- und Jugendurologie beinhaltet insbesondere
- die Pränataldiagnostik,
- fetale urologische Interventionen,
- die Chirurgie des 1. Lebensjahres und
- Behandlungskonzepte bei
- Hypospadien,
- Epispadien,
- Blasenekstrophien,
- Myelomeningozelen,
- Harnröhrenklappen kloakaler Fehlbildungen,
- Sinus urogenitalis,
- Intersexuellem Genitale,
- Disorders of Sexual Differentiation (DSD) und
- die Kenntnis der urodynamischen Funktionsdiagnostik zur Abklärung neurogener Blasenfunktionsstörungen im Kindesalter.
Verlangt wird die Darstellung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowie Behandlungskonzepte dieser zum Teil sehr komplexen Krankheitsbilder.
Die Prüfungsinhalte und Anforderungen dieser speziellen Weiterbildung zur Behandlung komplexer angeborener Krankheitsbilder waren vielen Prüflingen bisher nicht bekannt und sind Anlass für diese Darstellung. Künftige Prüflinge sollten sich unbedingt der Tatsache dieser hohen Leistungsanforderungen für den Erwerb dieser Zusatz-Weiterbildung bewusst sein und dies bei einer Anmeldung zur Prüfung berücksichtigen.
Nur wer eigenverantwortlich und regelmäßig die dargestellten Krankheitsbilder behandelt und operiert, wird diese Zusatz-Weiterbildung auch erwerben müssen beziehungsweise können. Insofern sollten – wie in allen Spezialisierungen der WBO – die Inhalte im Vordergrund stehen und nicht der Titelerwerb.
Professor Dr. med. Joachim Steffens, Professor Dr. med. Thomas Boemers
Bitte beachten Sie dazu die
Empfehlung zur Durchführung von Notarzt-Simulationstraining zur Erlangung der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin (Gemeinsame Arbeitsgruppe Simulationstraining der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe)
In der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworbene Bezeichnungen können unter bestimmten Voraussetzungen umgeschrieben werden. Die Vorgaben sind in der EU-Richtlinie 2013/55/EU (bilaterale Verträge) genannt.
Die notwenigen Informationen und Formulare finden Sie unter
Im Ausland erworbene Anerkennungen können unter bestimmten Umständen umgeschrieben werden. Die Vorgaben sind im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BQFG – NRW) genannt.
Die notwendigen Informationen und Formulare zur Beantragung der Anerkennung finden Sie unter
Nein, das ist nicht möglich.
Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie unter
Ja. Sofern Sie die Anerkennung bei der Ärztekammer Nordrhein erworben haben, können Sie die Konformitätsbescheinigung formlos anfordern.
Schreiben Sie dazu eine E-Mail an wbpruef(at)aekno.de.
Senden Sie eine Aufstellung Ihrer Tätigkeiten im Ausland mit entsprechenden Nachweisen über Ihre Tätigkeiten im Ausland und deren Dauer an folgende E-Mail-Adresse:
Die aktuellen Gebühren können Sie der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnehmen.
Die Fachsprachprüfung wird von den Ärztekammern in Nordrhein-Westfalen im Auftrag der Bezirksregierungen durchgeführt. Die Anmeldung zur Fachsprachenprüfung erfolgt bei der Bezirksregierung Münster.
Approbation beantragen (Bezirksregierung Münster)
Hinweise zu Anmeldung und Organisation finden Sie unter in zehn verschiedenen Sprachen und mit Erklärvideos unter
Nein. Nach bereits erfolgter Anmeldung zur Fachsprachprüfung ist ein Wechsel der zuständigen Kammer nicht mehr möglich.
Nein. Wiederholungsversuche bei einem Nichtbestehen werden direkt über die Ärztekammer Nordrhein terminiert. Eine erneute Anmeldung zur Fachsprachprüfung ist bei der Bezirksregierung Münster nicht nötig.
Die aktuellen Gebühren können Sie der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnehmen.
Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein hat beschlossen, dass Kammerangehörige auf Antrag für ausgewählte curriculare Fortbildungen das Ärztekammerzertifikat erhalten können.
Weitere Informationen finden Sie unter
Ärztekammer-Zertifikate - Curriculare Fortbildung
Das Zertifikat beantragen Sie formlos mit einer E-Mail und der Teilnahmebescheinigung der curricularen Fortbildung an wbpruef(at)aekno.de.
Die aktuelle Gebühren können Sie der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnehmen.
Eine Weiterbildungsbefugnis kann von Ärztinnen und Ärzten beantragt werden, die die für eine qualifizierte Weiterbildung notwendigen Rahmenbedingungen anbieten können und die entsprechende Bezeichnung führen.
Zu den Rahmenbedingungen gehören zum Beispiel:
- vorhandene eigene Qualifikation mit mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung
- Patientengut
- strukturelle Voraussetzungen
- Weiterbildungskonzept
Anfragen stellen Sie bitte an: wbbefug(at)aekno.de
Eine Weiterbildungsbefugnis kann nur an zugelassenen Weiterbildungsstätten erteilt werden.
Ein Weiterbildungsbefugter kann maximal eine Weiterbildungsbefugnis für eine Facharztbezeichnung und zusätzlich maximal eine Befugnis für einen Schwerpunkt beziehungsweise eine Zusatz-Weiterbildung erhalten.
Die Ärztekammer Nordrhein beschränkt die Anzahl der Weiterbildungsassistenten nicht. Abweichende Regelungen anderer Institutionen, zum Beispiel bei der Kassenärztlichen Vereinigung, sind möglich.
Wenn ein Weiterbilder nicht in Vollzeit am Ort der Weiterbildung (Weiterbildungsstätte) für die Weiterbildung regelhaft zur Verfügung steht, ist die Einbindung (mindestens) eines zweiten Weiterbildungsbefugten notwendig. Hier ist auf komplementäre Anwesenheitszeiten zu achten. Dies wird durch eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis dargestellt. Weiterhin können mehrere Ärztinnen und Ärzte sich zusammenschließen, um gemeinsam das gesamte Spektrum einer Facharztkompetenz oder eines Bereiches anzubieten.
Da eine Befugnis für eine Weiterbildung pro Weiterbildungsstätte grundsätzlich nur einmal ausgesprochen wird, können sich Ärzte verschiedener Gebiete auch bei bestimmten Zusatz-Weiterbildungen zusammenschließen. Zeugnisse sind dann gemeinsam zu unterzeichnen.
Nein, ein Weiterbilder muss immer eine Weiterbildung in Vollzeit anbieten können. Sollte der Weiterbilder nicht in Vollzeit am Ort der Weiterbildung (Weiterbildungsstätte) für die Weiterbildung regelhaft zur Verfügung stehen, ist die Einbindung (mindestens) eines zweiten Weiterbildungsbefugten notwendig. Hier ist auf komplementäre Anwesenheitszeiten zu achten. Dies wird durch eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis dargestellt.
Nein, eine eigene Weiterbildungsbefugnis schließt eine Weiterbildung aus. Dies gilt nicht für reine Kursweiterbildungen, die berufsbegleitend erfolgen.
Die aktuelle Gebühren können Sie der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnehmen.
Weiterbildungen, die über bestimmte Kurse definiert sind, bedürfen einer besonderen Genehmigung durch die Ärztekammer. Der Veranstalter muss rechtzeitig vor Beginn des Kurses eine Vielzahl von Unterlagen bei der Ärztekammer einreichen, in deren Bereich der Kurs stattfindet. Nach der Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung unterschrieben vom Kursleiter durch den Veranstalter ausgehändigt.
Informationen finden Sie im
Anträge auf Anerkennung eines Kurses senden Sie bitte an wbkurse(at)aekno.de.
Der Kurs muss dem Musterkursbuch der Bundesärztekammer entsprechen und von einer Ärztekammer in Deutschland für diese Weiterbildung anerkannt sein.
Die aktuelle Gebühren können Sie der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnehmen.
Die Veranstalter von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen sind verpflichtet, Ihre Teilnahme der Ärztekammer Nordrhein elektronisch zu übermitteln. Dies kann allerdings im Einzelfall bis zu vier Wochen dauern. Daher ist es in der Regel nicht notwendig, dass Sie uns Ihre Teilnahmebestätigung unmittelbar nach der Veranstaltung zukommen lassen. Sie können in Ihrem Punktekonto nachsehen, ob der Ärztekammer Punkte einer bestimmten Veranstaltung bereits übermittelt wurden.
In den der Rubrik "Ärzte" unter dem Stichpunkt "Fortbildung" können Sie unter "Fortbildungspunktekonto" den Stand Ihrer Fortbildungspunkte einsehen.
Das geht ausschließlich mit Ihrem Einverständnis, das Sie uns mit folgemdem Formular erteilen können.
Einverständniserklärung zur Einsicht in das Fortbildungspunktekonto durch die KV Nordrhein
Weiter Informationen zur Fortbildungsverpflichtung finden Sie unter
Im Strahlenschutz wird nach Kenntnissen, Sachkunde und Fachkunde unterschieden.
Fachkunden sind für Ärzte und Kenntnisbescheinigungen für Ärzte oder für Medizinisches Personal erforderlich.
Informationen dazu haben wir in einem Merkblatt zusammengestellt.
Merkblatt zur Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung
Das entnehmen Sie der jeweils aktuellen WBO 2020.
Eine Übersicht finden Sie auch in unserem Merkblatt.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden. Danach ist ein Aktualisierungskurs entsprechend der Fachkunderichtlinie (8 beziehungsweise 12 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen. Der Fünf-Jahreszeitraum beginnt jeweils ab dem Erwerb der letzten Fachkunde oder der letzten Aktualisierung.
Grundsätzlich kann die Fachkunde - nach Prüfung durch die zuständige Bezirksregierung - entzogen werden, sofern eine Aktualisierung nicht erfolgt ist. Die Ärztekammer Nordrhein empfiehlt, den Aktualisierungskurs sofort durchzuführen, wenn Ihnen aufgefallen ist, dass der Fünf-Jahreszeitraum verstrichen ist.
Bei Problemen im Einzelfall stehen die Bezirksregierungen oder die Abteilung Weiterbildung zur Verfügung.
Bei Facharztprüfungen für Strahlentherapie und Nuklearmedizin ist eine weitere mündliche Prüfung zum Strahlenschutz erforderlich. Die Ärztekammer organisiert das gerne für Sie. Es können in Einzelfällen mündliche Prüfungen anfallen, wenn zum Beispiel Kenntnisse im Ausland erworben und nicht alle Kurse in Deutschland absolviert wurden.
Die aktuelle Gebühren können Sie der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnehmen.